Sie können dieses Anliegen maximal 2 Mal auswählen.
Inhaber:innen eines Führerscheins, die in den Jahren 1953 bis 1958 geboren worden sind, müssen Ihren alten Führerschein (aus Papier, rosa oder grau) bis spätestens 19.01.2022 verpflichtend umtauschen. Dies gilt nur dann nicht, wenn bereits ein Kartenführerschein vorhanden ist.
- Das Antragsformular finden Sie hier.
- Die Einverständniserklärung zum Führerscheindirektversand finden Sie hier.
- Weitere Informationen zum Anliegen finden Sie hier.
- Beim Termin müssen alle Antragsunterlagen vollständig vorliegen, da der Antrag ansonsten zurückgewiesen wird.
- Bitte beachten Sie auch die ergänzenden Hinweise im Antrag. Wir behalten uns die Vorlage weiterer Unterlagen im Einzelfall vor.
- Die Gebühren sind bei der Antragstellung zu entrichten. Nach den Umständen des Einzelfalls kann die Gebühr auch höher Ausfallen (z.B. bei besonders hohem Aufwand zur Feststellung des Besitzstandes).
- Die Zahlung der Gebühren am Kassenautomaten ist nur in bar oder mit EC-Karte möglich (keine Kreditkarte).
Wer nach dem o.g. Termin weiter mit seinem alten Pkw- oder Motorrad-Führerschein fährt, risikiert ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 €. In diesem Fall liegt eine geringfügige Ordnungswidrigkeit, aber keine Straftat vor.
Wichtig: Anders ist das bei Lkw- und Busführerscheinen. Hier besteht spätestens dann keine Fahrerlaubnis der Klassen C und CE mehr! Wer dennoch mit dem alten Führerschein solches Fahrzeug führt, begeht eine Straftat.
Sofern die Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C und CE im Zuge des Umtausches beabsichtigt ist, wählen Sie bitte zusätzlich das Anliegen "Verlängerung einer Fahrerlaubnis". Bitte beachten Sie, dass die dort genannten Unterlagen zwingend benötigt werden.